MITTEILUNG
WILDMOSER/KOCH & PARTNER erwirken gemeinsam mit AIGNER LEHNER ZUSCHIN + PARTNER im Verfahren der STADT LINZ gegen die BAWAG P.S.K. die Bestätigung der Entscheidung des Handelsgerichts Wien auch in 2. Instanz durch das Oberlandesgericht Wien – Resettable CHF Linked Swap 4175 hatte nie Bestand – Streitwert rund EUR 500 Millionen
Linz/Wien, 08.04.2021 – Im Februar 2007 schlossen die STADT LINZ und die BAWAG P.S.K. einen Vertrag über einen sogenannten Zins-Swap (Swap 4175), bei dem auf der Basis von 195 Millionen CHF (Schweizer Franken) für 10 Jahre der wechselseitige Austausch von Zinsenzahlungen vereinbart wurde. Dahinter verbarg sich in Wahrheit, ohne dass das dem Finanzdirektor der Stadt Linz bewusst war, eine großvolumige Währungswette.
Nach den Bedingungen des Geschäftes zahlte die BAWAG P.S.K. zweimal im Jahr zu bestimmten Zinsterminen an die Stadt Linz variable Zinsen in Höhe des Sechs-Monats-CHF-LIBOR (London Interbank Offered Rate). Die STADT LINZ hatte demgegenüber Zinsen zu bezahlen, die im Ergebnis vom EUR/CHF-Wechselkurs abhängig waren. Lag der Wechselkurs über 1,54 (Wert eines Euro = mehr als CHF 1,54), so handelte es sich bei der Zahlungspflicht der STADT LINZ um einen Fixzins von 0,065 % p.a.. Stieg allerdings der Wert des Schweizer Franken (gegenüber dieser Schwelle), so stiegen die Zinsen der STADT LINZ exponentiell an. Sie entsprachen dann (versehen mit einem zusätzlichen Hebel) dem Differenzausgleich aus Währungsoptionen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Als im Zug der Lehmann-Krise der Kurs dauerhaft unter 1,54 fiel, führte das zu exorbitanten Belastungen der STADT LINZ. Die STADT LINZ berief sich auf die Unwirksamkeit des Geschäftes, stellte die Zahlungen ein und begehrte Rückersatz der bereits erfolgten Zahlungen. Die BAWAG P.S.K. ihrerseits klagte den Nichterfüllungsschaden ein.
Das Handelsgericht Wien folgte den Argumenten der STADT LINZ und verneinte das wirksame Zustandekommen des Vertrags aus drei Gründen: Zum ersten habe der dafür zuständige Gemeinderat, entgegen der Ansicht der BAWAG P.S.K., tatsächlich über das Geschäft nicht entschieden, was aber zu seiner Wirksamkeit notwendig gewesen wäre. Jedenfalls habe der Gemeinderat aber die Finanzdirektion nicht zum Abschluss eines solchen Geschäftes ermächtigt, und letztlich habe dem Geschäft auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung gefehlt.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat in seinem Urteil vom 31.03.2021 die rechtliche Einschätzung des Erstgerichtes bestätigt: Der Beschluss aus dem Jahr 2004, also drei Jahre vor Abschluss des Vertrages, mit dem sich der Gemeinderat zum Abschluss von Finanzgeschäften geäußert habe, sei viel zu allgemein formuliert gewesen, um von einer konkreten Genehmigung des Geschäftes ausgehen zu können. Beim Swap-Geschäft habe es sich um eine zu den Glücksverträgen gehörende Wette gehandelt, deren Ergebnis von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhing und die wegen des hohen Wertes der beiden Wettpositionen in die Zuständigkeit des Gemeinderates gefallen sei. Aber selbst, wenn man dem Beschluss aus dem Jahr 2004 einen Bedeutungsinhalt gäbe, so deckt er jedenfalls nicht das konkrete Geschäft, das die Finanzdirektion unabhängig vom Gemeinderat abgeschlossen hatte. Hat eine Gemeinde bestimmte kommunalrechtliche Regelungen zu beachten, wie etwa die Befassung des Gemeinderates, so wirken diese Beschränkungen auch gegenüber einem Vertragspartner, und zwar unabhängig davon, ob er sie kannte, oder kennen musste. Auch das OLG ist damit der rechtlichen Argumentation der STADT LINZ gefolgt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen wurde.
Das Team von WILDMOSER/KOCH & PARTNER besteht federführend aus Gerhard Rothner und Andreas Schorn (beide Partner), das Team von AIGNER LEHNER ZUSCHIN + PARTNER aus Lukas Aigner und Johannes Lehner (beide Partner) sowie Beat König (Associate).
Auf Seiten der BAWAG vertreten die Anwaltssozietäten LANSKY, GANZGER & Partner und DORDA Rechtsanwälte.
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Dr. Gerhard Rothner (Partner)
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